§ 32c Weitere Bestimmungen für Classic (zu § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, dieser i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/32c#abs-1 (1) Die in § 32a genannte Bezeichnung darf ferner nur verwendet werden, wenn
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/32c#abs-1a (1a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 3 darf die in § 32a genannte Bezeichnung in dem Fall, dass der Abfüller die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht in seinem Betrieb geerntet und zu Wein bereitet hat, verwendet werden, wenn der Abfüller den Wein oder die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse als Erzeugnisse, die in der Weinbuchführung und den Begleitpapieren als zur Verwendung der Bezeichnung „Classic“ geeignet bezeichnet werden, erworben hat von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/32c#abs-2 (2) Um sicherzustellen, dass für die Herstellung von Wein mit der Angabe "Classic" nur für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet typische klassische Rebsorten verwandt werden, legen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die jeweils zulässigen Rebsorten fest. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass ausschließlich bestimmte Rebsortennamen oder synonyme Bezeichnungen verwendet werden dürfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/32c#abs-3 (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/32c#abs-4 (4) (weggefallen)
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